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=== § 61a Budget für Ausbildung ===
(1)[[law:sgb_9:61a#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57
oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen
Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis
in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang
nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung
angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses
Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein
Budget für Ausbildung.
(2)[[law:sgb_9:61a#abs_2_1|1]] Das Budget für Ausbildung umfasst
1. die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich
des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und
des Beitrags zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung
und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie
3. die erforderlichen Fahrkosten.
[[law:sgb_9:61a#abs_2_2|2]]Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer
Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der
schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom
Budget für Ausbildung gedeckt. [[law:sgb_9:61a#abs_2_3|3]]Vor dem Abschluss einer Vereinbarung
mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation ist dem
zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten Angaben zu den
entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen.
(3)[[law:sgb_9:61a#abs_3_1|1]] Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich
ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. [[law:sgb_9:61a#abs_3_2|2]]Zeiten
eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des
Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für
behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der
Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder
bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in
derselben Fachrichtung fortsetzt.
(4)[[law:sgb_9:61a#abs_4_1|1]] Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung
kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen
werden.
(5)[[law:sgb_9:61a#abs_5_1|1]] Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen
bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von
Absatz 1 unterstützen. [[law:sgb_9:61a#abs_5_2|2]]Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch
die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der
beruflichen Rehabilitation.