[[{}law:sgb_9:61a|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:63|→]]
=== § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen ===
(1)[[law:sgb_9:62#abs_1_1|1]] Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen
nach den §§ 57 und 58 von einer nach § 225 anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren
anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen
Leistungsanbietern erbracht.
(2)[[law:sgb_9:62#abs_2_1|1]] Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer
Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen
Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der
Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.