[[{}law:sgb_9:61a|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:63|→]] === § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen === (1)[[law:sgb_9:62#abs_1_1|1]] Auf Wunsch des Menschen mit Behinderungen werden die Leistungen nach den §§ 57 und 58 von einer nach § 225 anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern oder von einem oder mehreren anderen Leistungsanbietern erbracht. (2)[[law:sgb_9:62#abs_2_1|1]] Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.