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=== § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen ===
(1)[[law:sgb_9:63#abs_1_1|1]] Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2
bis 4 genannten Träger zuständig ist,
2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11
bis 13 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§
63 und 64 des Vierzehnten Buches und
5. der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des
Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2)[[law:sgb_9:63#abs_2_1|1]] Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen erbringen
1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
2. die Träger der Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des §
63 des Vierzehnten Buches,
2a. der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des
Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des
§ 35a des Achten Buches und
4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den
Voraussetzungen des § 99.
(3)[[law:sgb_9:63#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei
einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für
Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen
nach § 57 haben. [[law:sgb_9:63#abs_3_2|2]]Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur
Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung
des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch
auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen
nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.