[[{}law:sgb_9:63|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:65|→]]
=== § 64 Ergänzende Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:64#abs_1_1|1]] Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe
am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
1. [[law:sgb_9:64#abs_1_2|2]]Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld
oder Unterhaltsbeihilfe,
2. [[law:sgb_9:64#abs_1_3|3]]Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des
Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
e) zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher
Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder
von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des
Selbstbewusstseins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger
Anleitung und Überwachung,
5. [[law:sgb_9:64#abs_1_4|4]]Reisekosten sowie
6. [[law:sgb_9:64#abs_1_5|5]]Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.
(2)[[law:sgb_9:64#abs_2_1|1]] Ist der Schutz von Menschen mit Behinderungen bei Krankheit oder
Pflege während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht anderweitig sichergestellt, können die Beiträge für
eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und
zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder
Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht
gewährleistet ist, die Beiträge zu einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen erbracht werden. [[law:sgb_9:64#abs_2_2|2]]Arbeitslose
Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können für
die Dauer des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder
Übergangsgeld einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für eine private
Versicherung gegen Krankheit oder für die Pflegeversicherung erhalten.
[[law:sgb_9:64#abs_2_3|3]]Der Zuschuss wird nach § 174 Absatz 2 des Dritten Buches berechnet.