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=== § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt ===
(1)[[law:sgb_9:65#abs_1_1|1]] Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
leisten
1. [[law:sgb_9:65#abs_1_2|2]]Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe der §§ 44 und
46 bis 51 des Fünften Buches und des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit
den §§ 12 und 13 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte,
2. [[law:sgb_9:65#abs_1_3|3]]Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§
45 bis 48, 52 und 55 des Siebten Buches,
3. [[law:sgb_9:65#abs_1_4|4]]Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses
Buches und der §§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
4. die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen
Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches,
5. [[law:sgb_9:65#abs_1_5|5]]Krankengeld der Soldatenentschädigung: der Träger der
Soldatenentschädigung nach Maßgabe des § 19 des
Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2)[[law:sgb_9:65#abs_2_1|1]] Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
leisten Übergangsgeld
1. die Träger der Unfallversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der
§§ 49 bis 52 des Siebten Buches,
2. die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der
§§ 20 und 21 des Sechsten Buches,
3. die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 119
bis 121 des Dritten Buches,
4. die Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und
des § 64 des Vierzehnten Buches,
5. der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und
des § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
(3)[[law:sgb_9:65#abs_3_1|1]] Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen
haben Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt
oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 49 Absatz 4 Satz 2)
und sie wegen der Teilnahme an diesen Maßnahmen kein oder ein
geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
(4)[[law:sgb_9:65#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange die
Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat; § 52
Nummer 2 des Siebten Buches bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_9:65#abs_5_1|1]] Während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen
Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen
Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern
leisten
1. die Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 122
bis 126 des Dritten Buches und
2. die Träger der Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den
Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches.
(6)[[law:sgb_9:65#abs_6_1|1]] Das Krankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das
Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Verletztengeld und das
Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt; wird die Leistung für
einen ganzen Kalendermonat gezahlt, so wird dieser mit 30 Tagen
angesetzt.