[[{}law:sgb_9:65|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:67|→]]
=== § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds ===
(1)[[law:sgb_9:66#abs_1_1|1]] Der Berechnung des Übergangsgelds werden 80 Prozent des erzielten
regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der
Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt,
höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 67 berechnete
Nettoarbeitsentgelt; als Obergrenze gilt die für den
Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. [[law:sgb_9:66#abs_1_2|2]]Bei
der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts werden
die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden
Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten
Buches nicht berücksichtigt. [[law:sgb_9:66#abs_1_3|3]]Das Übergangsgeld beträgt
1. 75 Prozent der Berechnungsgrundlage für Leistungsempfänger,
a) die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes haben,
b) die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren
Haushalt aufgenommen haben oder
c) deren Ehegatten oder Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher
Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, weil
sie die Leistungsempfänger pflegen oder selbst der Pflege bedürfen und
keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben,
2. 68 Prozent der Berechnungsgrundlage für die übrigen
Leistungsempfänger.
[[law:sgb_9:66#abs_1_4|4]]Leisten Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch
Übergangsgeld, beträgt das Übergangsgeld 80 Prozent der
Berechnungsgrundlage, wenn die Leistungsempfänger eine der
Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 erfüllen, und im Übrigen 70
Prozent der Berechnungsgrundlage. [[law:sgb_9:66#abs_1_5|5]]Die Höhe des Übergangsgeldes nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des
Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2)[[law:sgb_9:66#abs_2_1|1]] Das Nettoarbeitsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 berechnet sich, indem
der Anteil am Nettoarbeitsentgelt, der sich aus dem kalendertäglichen
Hinzurechnungsbetrag nach § 67 Absatz 1 Satz 6 ergibt, mit dem
Prozentsatz angesetzt wird, der sich aus dem Verhältnis des
kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5
zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden
Nettoarbeitsentgelt ergibt. [[law:sgb_9:66#abs_2_2|2]]Das kalendertägliche Übergangsgeld darf
das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem
Arbeitsentgelt nach § 67 Absatz 1 Satz 1 bis 5 ergibt, nicht
übersteigen.