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=== § 67 Berechnung des Regelentgelts ===
(1)[[law:sgb_9:67#abs_1_1|1]] Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den
Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer
vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten
abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die
Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. [[law:sgb_9:67#abs_1_2|2]]Das Ergebnis wird
mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses
ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und
durch sieben geteilt. [[law:sgb_9:67#abs_1_3|3]]Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen
oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2
nicht möglich, gilt der 30. [[law:sgb_9:67#abs_1_4|4]]Teil des in dem letzten vor Beginn der
Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als
Regelentgelt. [[law:sgb_9:67#abs_1_5|5]]Wird mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt,
das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung
fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die
Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der
Beitragsberechnung zugrunde liegende und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die
nicht nach einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen
verwendet werden (§ 23b Absatz 2 des Vierten Buches), bleiben außer
Betracht. [[law:sgb_9:67#abs_1_6|6]]Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten
Arbeitsentgelt entspricht. [[law:sgb_9:67#abs_1_7|7]]Für die Berechnung des Regelentgelts wird
der 360. [[law:sgb_9:67#abs_1_8|8]]Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den
letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des
Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach
den Sätzen 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet.
(2)[[law:sgb_9:67#abs_2_1|1]] Bei Teilarbeitslosigkeit ist für die Berechnung das Arbeitsentgelt
maßgebend, das in der infolge der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr
ausgeübten Beschäftigung erzielt wurde.
(3)[[law:sgb_9:67#abs_3_1|1]] Für Leistungsempfänger, die Kurzarbeitergeld oder
Qualifizierungsgeld bezogen haben, wird das regelmäßige Arbeitsentgelt
zugrunde gelegt, das zuletzt vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.
(4)[[law:sgb_9:67#abs_4_1|1]] Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den
Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungs- oder
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, in der Rentenversicherung bis
zur Höhe des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden Entgelts.
(5)[[law:sgb_9:67#abs_5_1|1]] Für Leistungsempfänger, die im Inland nicht
einkommensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung des
entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei
einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben
würden. [[law:sgb_9:67#abs_5_2|2]]Abweichend von Satz 1 sind die steuerlichen Abzüge nicht zu
berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
für das Übergangsgeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte
Übergangsgeld nach den maßgebenden Vorschriften des
Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt.