[[{}law:sgb_9:67|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:69|→]]
=== § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen ===
(1)[[law:sgb_9:68#abs_1_1|1]] Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines
fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 zu einem geringeren Betrag
führt,
2. [[law:sgb_9:68#abs_1_2|2]]Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen
länger als drei Jahre zurückliegt.
(2)[[law:sgb_9:68#abs_2_1|1]] Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der
Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner
beruflichen Qualifikation entspricht. [[law:sgb_9:68#abs_2_2|2]]Dafür gilt folgende Zuordnung:
1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe
1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der
Bezugsgröße,
2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene
Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer
vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt
in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
(Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße,
mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich
ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1
des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des §
11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen
Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
[[law:sgb_9:68#abs_2_3|3]]Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten
Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.