[[{}law:sgb_9:6|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:8|→]]
=== § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen ===
(1)[[law:sgb_9:7#abs_1_1|1]] Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe,
soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. [[law:sgb_9:7#abs_1_2|2]]Die Zuständigkeit und
die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach
den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen. [[law:sgb_9:7#abs_1_3|3]]Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein
Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2)[[law:sgb_9:7#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4
den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden
Leistungsgesetzen vor. [[law:sgb_9:7#abs_2_2|2]]Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.