[[{}law:sgb_9:6|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:8|→]] === § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen === (1)[[law:sgb_9:7#abs_1_1|1]] Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. [[law:sgb_9:7#abs_1_2|2]]Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. [[law:sgb_9:7#abs_1_3|3]]Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2. (2)[[law:sgb_9:7#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. [[law:sgb_9:7#abs_2_2|2]]Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.