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=== § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen ===
(1)[[law:sgb_9:70#abs_1_1|1]] Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld, dem Krankengeld der
Sozialen Entschädigung, dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem
Verletztengeld und dem Übergangsgeld zugrunde liegt, wird jeweils nach
Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die
Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst und zwar entsprechend
der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches) vom vorvergangenen zum
vergangenen Kalenderjahr.
(2)[[law:sgb_9:70#abs_2_1|1]] Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die
entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter für das vorvergangene
Kalenderjahr geteilt werden; § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des
Sechsten Buches gelten entsprechend.
(3)[[law:sgb_9:70#abs_3_1|1]] Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2
berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.
(4)[[law:sgb_9:70#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils zum 30.
[[law:sgb_9:70#abs_4_2|2]]Juni eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden
zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.