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=== § 71 Weiterzahlung der Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:71#abs_1_1|1]] Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während
derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können
diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu
vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden,
werden das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
das Krankengeld der Soldatenentschädigung oder das Übergangsgeld für
diese Zeit weitergezahlt. [[law:sgb_9:71#abs_1_2|2]]Voraussetzung für die Weiterzahlung ist,
dass
1. die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf
Krankengeld mehr haben oder
2. den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die
sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.
(2)[[law:sgb_9:71#abs_2_1|1]] Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen
insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die
Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden.
[[law:sgb_9:71#abs_2_2|2]]Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten
Buches entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:sgb_9:71#abs_3_1|1]] Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich
wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe
bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen
weitergezahlt.
(4)[[law:sgb_9:71#abs_4_1|1]] Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld
und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate
weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens
drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei
Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die
Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur
Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend
machen können. [[law:sgb_9:71#abs_4_2|2]]In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld
1. 67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des
erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen
und
2. 60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.
(5)[[law:sgb_9:71#abs_5_1|1]] Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44)
erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der
Wiedereingliederung weitergezahlt.