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=== § 72 Einkommensanrechnung ===
(1)[[law:sgb_9:72#abs_1_1|1]] Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:
1. [[law:sgb_9:72#abs_1_2|2]]Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des
Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei
Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu
vermindern ist,
2. [[law:sgb_9:72#abs_1_3|3]]Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit
dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die
gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3. [[law:sgb_9:72#abs_1_4|4]]Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang
mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4. [[law:sgb_9:72#abs_1_5|5]]Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in
Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches
ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf
die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht
ausgewirkt hat,
5. [[law:sgb_9:72#abs_1_6|6]]Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass
wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die
Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6. [[law:sgb_9:72#abs_1_7|7]]Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus
einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7. [[law:sgb_9:72#abs_1_8|8]]Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8. vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer
Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht
werden.
(2)[[law:sgb_9:72#abs_2_1|1]] Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das
Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des
Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer
Ansatz.
(3)[[law:sgb_9:72#abs_3_1|1]] Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach
Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch
insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger
über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.