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=== § 73 Reisekosten ===
(1)[[law:sgb_9:73#abs_1_1|1]] Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und
Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben stehen. [[law:sgb_9:73#abs_1_2|2]]Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
1. für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art
oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
2. für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson
einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden
Verdienstausfalls,
3. für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist,
weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
4. für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2)[[law:sgb_9:73#abs_2_1|1]] Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je
Monat übernommen. [[law:sgb_9:73#abs_2_2|2]]Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten
können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der
Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3)[[law:sgb_9:73#abs_3_1|1]] Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die
Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4)[[law:sgb_9:73#abs_4_1|1]] Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei
Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen
Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel
in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des
Bundesreisekostengesetzes. [[law:sgb_9:73#abs_4_2|2]]Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht
geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine
Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme
noch mindestens zwei weitere Monate andauert. [[law:sgb_9:73#abs_4_3|3]]Kosten für Pendelfahrten
können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter
Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer
zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung
zu leisten wäre.