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=== § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten ===
(1)[[law:sgb_9:74#abs_1_1|1]] Haushaltshilfe wird geleistet, wenn
1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch
nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und
auf Hilfe angewiesen ist.
[[law:sgb_9:74#abs_1_2|2]]§ 38 Absatz 4 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_9:74#abs_2_1|1]] Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des
Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die
anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der
sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die
Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt
ist.
(3)[[law:sgb_9:74#abs_3_1|1]] Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis
zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn
die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. [[law:sgb_9:74#abs_3_2|2]]Es
werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach
den Absätzen 1 und 2 erbracht. [[law:sgb_9:74#abs_3_3|3]]Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht
sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1
des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_9:74#abs_4_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die
landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche
Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und
10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr
versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen
mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.