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=== § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung ===
(1)[[law:sgb_9:75#abs_1_1|1]] Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht,
die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen
Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2)[[law:sgb_9:75#abs_2_1|1]] Die Leistungen umfassen insbesondere
1. [[law:sgb_9:75#abs_2_2|2]]Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht
einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2. [[law:sgb_9:75#abs_2_3|3]]Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3. [[law:sgb_9:75#abs_2_4|4]]Hilfen zur Hochschulbildung und
4. [[law:sgb_9:75#abs_2_5|5]]Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
[[law:sgb_9:75#abs_2_6|6]]Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre
Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen
des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.