[[{}law:sgb_9:74|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:76|→]] === § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung === (1)[[law:sgb_9:75#abs_1_1|1]] Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. (2)[[law:sgb_9:75#abs_2_1|1]] Die Leistungen umfassen insbesondere 1. [[law:sgb_9:75#abs_2_2|2]]Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu, 2. [[law:sgb_9:75#abs_2_3|3]]Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, 3. [[law:sgb_9:75#abs_2_4|4]]Hilfen zur Hochschulbildung und 4. [[law:sgb_9:75#abs_2_5|5]]Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. [[law:sgb_9:75#abs_2_6|6]]Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.