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=== § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_9:76#abs_1_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12
erbracht werden. [[law:sgb_9:76#abs_1_2|2]]Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer
möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im
eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie
hierbei zu unterstützen. [[law:sgb_9:76#abs_1_3|3]]Maßgeblich sind die Ermittlungen und
Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2)[[law:sgb_9:76#abs_2_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
1. [[law:sgb_9:76#abs_2_2|2]]Leistungen für Wohnraum,
2. [[law:sgb_9:76#abs_2_3|3]]Assistenzleistungen,
3. heilpädagogische Leistungen,
4. [[law:sgb_9:76#abs_2_4|4]]Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5. [[law:sgb_9:76#abs_2_5|5]]Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten,
6. [[law:sgb_9:76#abs_2_6|6]]Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7. [[law:sgb_9:76#abs_2_7|7]]Leistungen zur Mobilität und
8. [[law:sgb_9:76#abs_2_8|8]]Hilfsmittel.