[[{}law:sgb_9:75|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:77|→]] === § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe === (1)[[law:sgb_9:76#abs_1_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. [[law:sgb_9:76#abs_1_2|2]]Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. [[law:sgb_9:76#abs_1_3|3]]Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4. (2)[[law:sgb_9:76#abs_2_1|1]] Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere 1. [[law:sgb_9:76#abs_2_2|2]]Leistungen für Wohnraum, 2. [[law:sgb_9:76#abs_2_3|3]]Assistenzleistungen, 3. heilpädagogische Leistungen, 4. [[law:sgb_9:76#abs_2_4|4]]Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. [[law:sgb_9:76#abs_2_5|5]]Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. [[law:sgb_9:76#abs_2_6|6]]Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. [[law:sgb_9:76#abs_2_7|7]]Leistungen zur Mobilität und 8. [[law:sgb_9:76#abs_2_8|8]]Hilfsmittel.