[[{}law:sgb_9:76|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:78|→]] === § 77 Leistungen für Wohnraum === (1)[[law:sgb_9:77#abs_1_1|1]] Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. [[law:sgb_9:77#abs_1_2|2]]Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht. (2)[[law:sgb_9:77#abs_2_1|1]] Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.