[[{}law:sgb_9:76|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:78|→]]
=== § 77 Leistungen für Wohnraum ===
(1)[[law:sgb_9:77#abs_1_1|1]] Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten
zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst
selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. [[law:sgb_9:77#abs_1_2|2]]Die
Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die
Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen
Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2)[[law:sgb_9:77#abs_2_1|1]] Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach
§ 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs
von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.