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=== § 78 Assistenzleistungen ===
(1)[[law:sgb_9:78#abs_1_1|1]] Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages
einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz
erbracht. [[law:sgb_9:78#abs_1_2|2]]Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen
Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung
sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am
gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung
einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der
Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. [[law:sgb_9:78#abs_1_3|3]]Sie
beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2)[[law:sgb_9:78#abs_2_1|1]] Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des
Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen
hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. [[law:sgb_9:78#abs_2_2|2]]Die
Leistungen umfassen
1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur
Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen
Alltagsbewältigung.
[[law:sgb_9:78#abs_2_3|3]]Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte
Assistenz erbracht. [[law:sgb_9:78#abs_2_4|4]]Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und
Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
(3)[[law:sgb_9:78#abs_3_1|1]] Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch
Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung
und Betreuung ihrer Kinder.
(4)[[law:sgb_9:78#abs_4_1|1]] Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder
weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten
des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als
ergänzende Leistungen erbracht.
(5)[[law:sgb_9:78#abs_5_1|1]] Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind
angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu
erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich
erbracht werden kann. [[law:sgb_9:78#abs_5_2|2]]Die notwendige Unterstützung soll hierbei
vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher,
nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht
werden.
(6)[[law:sgb_9:78#abs_6_1|1]] Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von
einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den
Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.