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=== § 79 Heilpädagogische Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:79#abs_1_1|1]] Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte
Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass
hierdurch
1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf
einer Behinderung verlangsamt wird oder
2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
[[law:sgb_9:79#abs_1_2|2]]Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und
schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
erbracht.
(2)[[law:sgb_9:79#abs_2_1|1]] Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur
Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit
beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen
therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen
Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die
Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind.
(3)[[law:sgb_9:79#abs_3_1|1]] In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als
Komplexleistung erbracht. [[law:sgb_9:79#abs_3_2|2]]Die Vorschriften der Verordnung zur
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder finden Anwendung. [[law:sgb_9:79#abs_3_3|3]]In Verbindung mit
schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen
ebenfalls als Komplexleistung erbracht.