[[{}law:sgb_9:7|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:9|→]]
=== § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ===
(1)[[law:sgb_9:8#abs_1_1|1]] Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung
der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der
Leistungsberechtigten entsprochen. [[law:sgb_9:8#abs_1_2|2]]Dabei wird auch auf die persönliche
Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die
religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten
Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. [[law:sgb_9:8#abs_1_3|3]]Den
besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei
der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen
Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.
(2)[[law:sgb_9:8#abs_2_1|1]] Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in
Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der
Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die
Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit
wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. [[law:sgb_9:8#abs_2_2|2]]Für
die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem
Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. [[law:sgb_9:8#abs_2_3|3]]Der
Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen
des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.
(3)[[law:sgb_9:8#abs_3_1|1]] Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den
Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher
Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.
(4)[[law:sgb_9:8#abs_4_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der
Leistungsberechtigten.