[[{}law:sgb_9:83|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:85|→]]
=== § 84 Hilfsmittel ===
(1)[[law:sgb_9:84#abs_1_1|1]] Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um
eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
auszugleichen. [[law:sgb_9:84#abs_1_2|2]]Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2)[[law:sgb_9:84#abs_2_1|1]] Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im
Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder
Änderung.
(3)[[law:sgb_9:84#abs_3_1|1]] Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für
eine Doppelausstattung erbracht.