[[{}law:sgb_9:83|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:85|→]] === § 84 Hilfsmittel === (1)[[law:sgb_9:84#abs_1_1|1]] Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. [[law:sgb_9:84#abs_1_2|2]]Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer. (2)[[law:sgb_9:84#abs_2_1|1]] Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. (3)[[law:sgb_9:84#abs_3_1|1]] Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.