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=== § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ===
(1)[[law:sgb_9:86#abs_1_1|1]] Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Beirat für
die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gebildet, der das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen berät und bei Aufgaben der Koordinierung
unterstützt. [[law:sgb_9:86#abs_1_2|2]]Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere auch
1. die Unterstützung bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen
und die Mitwirkung bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds
sowie
2. die Anregung und Koordinierung von Maßnahmen zur Evaluierung der in
diesem Buch getroffenen Regelungen im Rahmen der
Rehabilitationsforschung und als forschungsbegleitender Ausschuss die
Unterstützung des Bundesministeriums bei der Festlegung von
Fragestellungen und Kriterien.
[[law:sgb_9:86#abs_1_3|3]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales trifft Entscheidungen
über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von
Vorschlägen des Beirats.
(2)[[law:sgb_9:86#abs_2_1|1]] Der Beirat besteht aus 49 Mitgliedern. [[law:sgb_9:86#abs_2_2|2]]Von diesen beruft das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitnehmer im
Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Gruppenvertreter der Arbeitgeber im
Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit,
3. sechs Mitglieder auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der
Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Menschen mit
Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,
4. 16 Mitglieder auf Vorschlag der Länder,
5. drei Mitglieder auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände,
6. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen,
7. ein Mitglied auf Vorschlag des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
8. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen,
9. ein Mitglied auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung,
10. drei Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund,
11. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
12. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien
Wohlfahrtspflege,
13. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Unterstützte Beschäftigung,
14. fünf Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, der
Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke, der Werkstätten für
behinderte Menschen und der Inklusionsbetriebe,
15. ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf
Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände,
16. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Bundesärztekammer und
17. ein Mitglied auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation.
[[law:sgb_9:86#abs_2_3|3]]Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.