[[{}law:sgb_9:87|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:89|→]]
=== § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_9:88#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle
vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und
der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung
ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. [[law:sgb_9:88#abs_1_2|2]]Die
Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie
Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit,
Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. [[law:sgb_9:88#abs_1_3|3]]Gegenstand des Berichts
sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für
die Zielgruppen des Berichts.
(2)[[law:sgb_9:88#abs_2_1|1]] Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der
Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.