[[{}law:sgb_9:88|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:90|→]] === § 89 Verordnungsermächtigung === Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.