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=== § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe ===
(1)[[law:sgb_9:9#abs_1_1|1]] Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder
unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden
Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der
Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe
voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4
erfolgreich sein können. [[law:sgb_9:9#abs_1_2|2]]Er prüft auch, ob hierfür weitere
Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung
der Leistungen zu beteiligen sind. [[law:sgb_9:9#abs_1_3|3]]Werden Leistungen zur Teilhabe nach
den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die
Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.
(2)[[law:sgb_9:9#abs_2_1|1]] Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die
bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich
erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. [[law:sgb_9:9#abs_2_2|2]]Dies gilt während
des Bezuges einer Rente entsprechend.
(3)[[law:sgb_9:9#abs_3_1|1]] Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine
Verschlimmerung zu verhüten. [[law:sgb_9:9#abs_3_2|2]]Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger
der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von
Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches
bleiben unberührt.
(4)[[law:sgb_9:9#abs_4_1|1]] Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter mit der Maßgabe, dass sie
mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung
beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken
sollen.
=== Verweis ===
* [[soziales:reha:reha_vor_rente]]