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=== § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe ===
(1)[[law:sgb_9:90#abs_1_1|1]] Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine
individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen
entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu fördern. [[law:sgb_9:90#abs_1_2|2]]Die Leistung soll sie befähigen,
ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und
eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(2)[[law:sgb_9:90#abs_2_1|1]] Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine
Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die
Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu
machen.
(3)[[law:sgb_9:90#abs_3_1|1]] Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die
Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der
Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die
Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu
fördern.
(4)[[law:sgb_9:90#abs_4_1|1]] Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es,
Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen
entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und
Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft zu ermöglichen.
(5)[[law:sgb_9:90#abs_5_1|1]] Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern.