[[{}law:sgb_9:90|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:92|→]]
=== § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe ===
(1)[[law:sgb_9:91#abs_1_1|1]] Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht
von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2)[[law:sgb_9:91#abs_2_1|1]] Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer
Sozialleistungen, bleiben unberührt. [[law:sgb_9:91#abs_2_2|2]]Leistungen anderer dürfen nicht
deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen
vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung
der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem
Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit
Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3)[[law:sgb_9:91#abs_3_1|1]] Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der
Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3
des Elften Buches.