[[{}law:sgb_9:92|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:94|→]]
=== § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen ===
(1)[[law:sgb_9:93#abs_1_1|1]] Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum
Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_9:93#abs_2_1|1]] Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches,
über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die
Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_9:93#abs_3_1|1]] Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den
Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer
drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 geeignet sind.