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=== § 94 Aufgaben der Länder ===
(1)[[law:sgb_9:94#abs_1_1|1]] Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils
zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2)[[law:sgb_9:94#abs_2_1|1]] Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die
Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur
Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. [[law:sgb_9:94#abs_2_2|2]]Sind in einem Land mehrere
Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die
obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der
Aufgaben nach diesem Teil. [[law:sgb_9:94#abs_2_3|3]]Dabei sollen sie insbesondere den
Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und
Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und
Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich
der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3)[[law:sgb_9:94#abs_3_1|1]] Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am
Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von
Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der
Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4)[[law:sgb_9:94#abs_4_1|1]] Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der
Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. [[law:sgb_9:94#abs_4_2|2]]Die
Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die
Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der
Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der
Verbände für Menschen mit Behinderungen. [[law:sgb_9:94#abs_4_3|3]]Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung
und das Verfahren zu bestimmen.
(5)[[law:sgb_9:94#abs_5_1|1]] Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes
sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu
einem Erfahrungsaustausch. [[law:sgb_9:94#abs_5_2|2]]Die Verbände der Leistungserbringer sowie
die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen
werden. [[law:sgb_9:94#abs_5_3|3]]Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des
Erfahrungsaustausches sind insbesondere
1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2. die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie
der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der
trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung
und
5. die Auswirkungen des Beitrags.
[[law:sgb_9:94#abs_5_4|4]]Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe
zusammengeführt werden.