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=== § 96 Zusammenarbeit ===
(1)[[law:sgb_9:96#abs_1_1|1]] Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern
und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen
mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2)[[law:sgb_9:96#abs_2_1|1]] Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als
Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung
dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3)[[law:sgb_9:96#abs_3_1|1]] Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder
ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck
Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4)[[law:sgb_9:96#abs_4_1|1]] Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet
werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil
erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches
angeordnet oder erlaubt ist.