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=== § 98 Örtliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_9:98#abs_1_1|1]] Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der
Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung
nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen
einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. [[law:sgb_9:98#abs_1_2|2]]Bedarf es
nach § 108 Absatz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens nach
Kapitel 7 maßgeblich. [[law:sgb_9:98#abs_1_3|3]]Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung
des Leistungsbezuges bestehen. [[law:sgb_9:98#abs_1_4|4]]Sie ist neu festzustellen, wenn für
einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine
Leistungen bezogen wurden. [[law:sgb_9:98#abs_1_5|5]]Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges
wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer
Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.
(2)[[law:sgb_9:98#abs_2_1|1]] Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der
gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der für den
tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe
über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu
erbringen. [[law:sgb_9:98#abs_2_2|2]]Steht der gewöhnliche Aufenthalt in den Fällen des Satzes 1
fest, wird der Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich
zuständig und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten zu
erstatten. [[law:sgb_9:98#abs_2_3|3]]Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Träger der
Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die
leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.
(3)[[law:sgb_9:98#abs_3_1|1]] Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach
diesem Teil des Buches über Tag und Nacht beantragt, tritt an die
Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der
Mutter.
(4)[[law:sgb_9:98#abs_4_1|1]] Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht
der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. [[law:sgb_9:98#abs_4_2|2]]In
diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich
zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme
zuletzt hatte.
(5)[[law:sgb_9:98#abs_5_1|1]] Bei Personen, die am 31. [[law:sgb_9:98#abs_5_2|2]]Dezember 2019 Leistungen nach dem
Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. [[law:sgb_9:98#abs_5_3|3]]Dezember 2019
geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. [[law:sgb_9:98#abs_5_4|4]]Januar 2020
Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der
Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit
sich am 1. [[law:sgb_9:98#abs_5_5|5]]Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von §
98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in
entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. [[law:sgb_9:98#abs_5_6|6]]Absatz 1 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend. [[law:sgb_9:98#abs_5_7|7]]Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.