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=== § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_9:99#abs_1_1|1]] Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit
Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich
in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt
sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen
Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des
Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
(2)[[law:sgb_9:99#abs_2_1|1]] Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei
denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher
Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(3)[[law:sgb_9:99#abs_3_1|1]] Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der
Eingliederungshilfe erhalten.
(4)[[law:sgb_9:99#abs_4_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der
Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. [[law:sgb_9:99#abs_4_2|2]]Bis zum
Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die
§§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. [[law:sgb_9:99#abs_4_3|3]]Dezember
2019 geltenden Fassung entsprechend.