[[{}law:sgg:9|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:11|→]]
=== § 10 ===
(1)[[law:sgg:10#abs_1_1|1]] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der
Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe
einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des
Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet.
[[law:sgg:10#abs_1_2|2]]Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der
Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet
werden.
(2)[[law:sgg:10#abs_2_1|1]] Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen
und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten
(Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände
sind eigene Kammern zu bilden. [[law:sgg:10#abs_2_2|2]]Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
1. [[law:sgg:10#abs_2_3|3]]Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die
streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die
vertragsärztliche Versorgung betreffen,
2. [[law:sgg:10#abs_2_4|4]]Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen
Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und
Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde
liegen, und
3. [[law:sgg:10#abs_2_5|5]]Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der
am 22. [[law:sgg:10#abs_2_6|6]]Juli 2015 geltenden Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit
der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von
Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen
nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die
Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch geht.
(3)[[law:sgg:10#abs_3_1|1]] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte
erstreckt werden. [[law:sgg:10#abs_3_2|2]]Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des
Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder
vereinbaren.