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== § 101 ==
(1)[[law:sgg:101#abs_1_1|1]] Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu
erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des
Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen
Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen
können. [[law:sgg:101#abs_1_2|2]]Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen
werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses
ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des
Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der
mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2)[[law:sgg:101#abs_2_1|1]] Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs
erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.