[[{}law:sgg:101|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:103|→]]
== § 102 ==
(1)[[law:sgg:102#abs_1_1|1]] Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils
zurücknehmen. [[law:sgg:102#abs_1_2|2]]Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der
Hauptsache.
(2)[[law:sgg:102#abs_2_1|1]] Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren
trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
[[law:sgg:102#abs_2_2|2]]Absatz 1 gilt entsprechend. [[law:sgg:102#abs_2_3|3]]Der Kläger ist in der Aufforderung auf die
sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden
Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3)[[law:sgg:102#abs_3_1|1]] Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so
stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und
entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. [[law:sgg:102#abs_3_2|2]]Der Beschluss
ist unanfechtbar.