[[{}law:sgg:101|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:103|→]] == § 102 == (1)[[law:sgg:102#abs_1_1|1]] Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. [[law:sgg:102#abs_1_2|2]]Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2)[[law:sgg:102#abs_2_1|1]] Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [[law:sgg:102#abs_2_2|2]]Absatz 1 gilt entsprechend. [[law:sgg:102#abs_2_3|3]]Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. (3)[[law:sgg:102#abs_3_1|1]] Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. [[law:sgg:102#abs_3_2|2]]Der Beschluss ist unanfechtbar.