[[{}law:sgg:102|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:104|→]] == § 103 == Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.