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== § 105 ==
(1)[[law:sgg:105#abs_1_1|1]] Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. [[law:sgg:105#abs_1_2|2]]Die Beteiligten sind vorher zu hören. [[law:sgg:105#abs_1_3|3]]Die Vorschriften
über Urteile gelten entsprechend.
(2)[[law:sgg:105#abs_2_1|1]] Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn
das Gericht durch Urteil entschieden hätte. [[law:sgg:105#abs_2_2|2]]Ist die Berufung nicht
gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. [[law:sgg:105#abs_2_3|3]]Wird sowohl ein
Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt,
findet mündliche Verhandlung statt.
(3)[[law:sgg:105#abs_3_1|1]] Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche
Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4)[[law:sgg:105#abs_4_1|1]] Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem
Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des
Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.