[[{}law:sgg:105|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:106a|→]]
== § 106 ==
(1)[[law:sgg:106#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt,
unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende
Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und
Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben
werden.
(2)[[law:sgg:106#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle
Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit
möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3)[[law:sgg:106#abs_3_1|1]] Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer
Dokumente ersuchen,
2. [[law:sgg:106#abs_3_2|2]]Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und
Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. [[law:sgg:106#abs_3_3|3]]Auskünfte jeder Art einholen,
4. [[law:sgg:106#abs_3_4|4]]Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch
eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten
hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4)[[law:sgg:106#abs_4_1|1]] Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119
entsprechend.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.youtube.com/watch?v=Bk4AR3xWWBw|Rechtsanwalt Vormbaum: Die Begutachtung vor dem Sozialgericht und die Einholung von Gutachten nach § 106 SGG und § 109 SGG.]]__
__[[https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/c/2011/C4-2011_Ablehnung_von_Sachverst%C3%A4ndigen.pdf|Zur Ablehnung von Sachverständigen im Sozialgerichtsprozess]]__