[[{}law:sgg:106|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:107|→]]
== § 106a ==
(1)[[law:sgg:106a#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der
Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im
Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2)[[law:sgg:106a#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung
aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. [[law:sgg:106a#abs_2_2|2]]Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2. [[law:sgg:106a#abs_2_3|3]]Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische
Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3)[[law:sgg:106a#abs_3_1|1]] Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach
Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht
werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden
ist.
[[law:sgg:106a#abs_3_2|2]]Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen. [[law:sgg:106a#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist,
den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.