[[{}law:sgg:108|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:110|→]]
== § 109 ==
(1)[[law:sgg:109#abs_1_1|1]] Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des
Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des
Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder
Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. [[law:sgg:109#abs_1_2|2]]Die
Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die
Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
Gerichts endgültig trägt.
(2)[[law:sgg:109#abs_2_1|1]] Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag
nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren
zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher
vorgebracht worden ist.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.youtube.com/watch?v=Bk4AR3xWWBw|Rechtsanwalt Vormbaum: Die Begutachtung vor dem Sozialgericht und die Einholung von Gutachten nach § 106 SGG und § 109 SGG.]]__