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=== § 11 ===
(1)[[law:sgg:11#abs_1_1|1]] Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach
Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu
bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
(2)[[law:sgg:11#abs_2_1|1]] Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu
errichten. [[law:sgg:11#abs_2_2|2]]Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der
Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht,
dem Soldatenentschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der
Sozialgerichtsbarkeit angehören.
(3)[[law:sgg:11#abs_3_1|1]] Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft
Auftrags verwendet werden.
(4)[[law:sgg:11#abs_4_1|1]] Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf
Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte
Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres
Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.