[[{}law:sgg:109|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:110a|→]]
== § 110 ==
(1)[[law:sgg:110#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. [[law:sgg:110#abs_1_2|2]]Die
Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens
nach Lage der Akten entschieden werden kann.
(2)[[law:sgg:110#abs_2_1|1]] Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes
abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(3)[[law:sgg:110#abs_3_1|1]] § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
ist nicht anzuwenden.