[[{}law:sgg:109|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:110a|→]] == § 110 == (1)[[law:sgg:110#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. [[law:sgg:110#abs_1_2|2]]Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann. (2)[[law:sgg:110#abs_2_1|1]] Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist. (3)[[law:sgg:110#abs_3_1|1]] § 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.