[[{}law:sgg:110|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:111|→]] == § 110a == (1)[[law:sgg:110a#abs_1_1|1]] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. [[law:sgg:110a#abs_1_2|2]]Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. [[law:sgg:110a#abs_1_3|3]]Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände. (2)[[law:sgg:110a#abs_2_1|1]] Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. [[law:sgg:110a#abs_2_2|2]]Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. (3)[[law:sgg:110a#abs_3_1|1]] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. [[law:sgg:110a#abs_3_2|2]]Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. [[law:sgg:110a#abs_3_3|3]]Absatz 1 gilt entsprechend. (4)[[law:sgg:110a#abs_4_1|1]] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. [[law:sgg:110a#abs_4_2|2]]Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. [[law:sgg:110a#abs_4_3|3]]Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. [[law:sgg:110a#abs_4_4|4]]Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren. (5)[[law:sgg:110a#abs_5_1|1]] Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. (6)[[law:sgg:110a#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.