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== § 110a ==
(1)[[law:sgg:110a#abs_1_1|1]] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit
ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung
stattfinden. [[law:sgg:110a#abs_1_2|2]]Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und
Tonübertragung teilnimmt. [[law:sgg:110a#abs_1_3|3]]Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift
sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
(2)[[law:sgg:110a#abs_2_1|1]] Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die
Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen
Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte
gestatten. [[law:sgg:110a#abs_2_2|2]]Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und
Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3)[[law:sgg:110a#abs_3_1|1]] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per
Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen
gestatten. [[law:sgg:110a#abs_3_2|2]]Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen
und Sachverständigen zu. [[law:sgg:110a#abs_3_3|3]]Absatz 1 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgg:110a#abs_4_1|1]] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die
Übertragung aufzuzeichnen. [[law:sgg:110a#abs_4_2|2]]Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung
hinzuweisen. [[law:sgg:110a#abs_4_3|3]]Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und
Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der
Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. [[law:sgg:110a#abs_4_4|4]]Über Beginn und
Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im
Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu
informieren.
(5)[[law:sgg:110a#abs_5_1|1]] Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
(6)[[law:sgg:110a#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer
7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118
Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.