[[{}law:sgg:110a|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:112|→]]
== § 111 ==
(1)[[law:sgg:111#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten
zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige
laden. [[law:sgg:111#abs_1_2|2]]Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2
Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. [[law:sgg:111#abs_1_3|3]]Auf die
Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.
(2)[[law:sgg:111#abs_2_1|1]] Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei
der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
(3)[[law:sgg:111#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann einem Beteiligten, der keine natürliche
Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin
nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu
entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die
Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage
ausreichend unterrichtet ist.