[[{}law:sgg:110a|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:112|→]] == § 111 == (1)[[law:sgg:111#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. [[law:sgg:111#abs_1_2|2]]Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. [[law:sgg:111#abs_1_3|3]]Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen. (2)[[law:sgg:111#abs_2_1|1]] Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. (3)[[law:sgg:111#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.