[[{}law:sgg:111|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:113|→]] == § 112 == (1)[[law:sgg:112#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. [[law:sgg:112#abs_1_2|2]]Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2)[[law:sgg:112#abs_2_1|1]] Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. [[law:sgg:112#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen. (3)[[law:sgg:112#abs_3_1|1]] Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden. (4)[[law:sgg:112#abs_4_1|1]] Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. [[law:sgg:112#abs_4_2|2]]Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.