[[{}law:sgg:111|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:113|→]]
== § 112 ==
(1)[[law:sgg:112#abs_1_1|1]] Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. [[law:sgg:112#abs_1_2|2]]Sie
beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2)[[law:sgg:112#abs_2_1|1]] Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. [[law:sgg:112#abs_2_2|2]]Der Vorsitzende hat das
Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin
zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären
sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3)[[law:sgg:112#abs_3_1|1]] Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99
geändert werden.
(4)[[law:sgg:112#abs_4_1|1]] Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten,
sachdienliche Fragen zu stellen. [[law:sgg:112#abs_4_2|2]]Wird eine Frage von einem Beteiligten
beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.