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== § 113 ==
(1)[[law:sgg:113#abs_1_1|1]] Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige
Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener
Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden,
wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten
bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage
hätten geltend gemacht werden können.
(2)[[law:sgg:113#abs_2_1|1]] Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von
Amts wegen wieder aufgehoben werden.