[[{}law:sgg:113|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:114a|→]]
== § 114 ==
(1)[[law:sgg:114#abs_1_1|1]] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien-
oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren
solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt
worden ist.
(2)[[law:sgg:114#abs_2_1|1]] Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von
einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht
anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle
auszusetzen sei. [[law:sgg:114#abs_2_2|2]]Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im
Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
[[law:sgg:114#abs_2_3|3]](2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit
einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz
stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden
ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur
Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3)[[law:sgg:114#abs_3_1|1]] Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der
Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung
von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des
Strafverfahrens anordnen.