[[{}law:sgg:114|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:115|→]]
== § 114a ==
(1)[[law:sgg:114a#abs_1_1|1]] Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von
mehr als 20 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder
mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und
die übrigen Verfahren aussetzen. [[law:sgg:114a#abs_1_2|2]]Die Beteiligten sind vorher zu hören.
[[law:sgg:114a#abs_1_3|3]]Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2)[[law:sgg:114a#abs_2_1|1]] Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig
entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten
über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es
einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem
rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen
Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der
Sachverhalt geklärt ist. [[law:sgg:114a#abs_2_2|2]]Das Gericht kann in einem Musterverfahren
erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch
denselben oder andere Sachverständige anordnen. [[law:sgg:114a#abs_2_3|3]]Beweisanträge zu
Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde,
kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien
Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher
Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde. [[law:sgg:114a#abs_2_4|4]]Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
[[law:sgg:114a#abs_2_5|5]]Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel
zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden
hätte. [[law:sgg:114a#abs_2_6|6]]Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.