[[{}law:sgg:115|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:117|→]] == § 116 == Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.