[[{}law:sgg:117|←]][[{}law:sgg|↑]][[{}law:sgg:119|→]]
== § 118 ==
(1)[[law:sgg:118#abs_1_1|1]] Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die
Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs.
[[law:sgg:118#abs_1_2|2]]1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis
444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. [[law:sgg:118#abs_1_3|3]]Die
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der
Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(2)[[law:sgg:118#abs_2_1|1]] Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht
dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für
die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.
(3)[[law:sgg:118#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten
untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen
Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der
Anordnung vereitelt wird.